Fragen

Bitte beachten Sie: Da es jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalls
ankommt, kann an dieser Stelle eine vollständige und rechtlich
verbindliche Darstellung nicht erfolgen.

Häufige Fragen

UND IHRE ANTWORTEN

PFLICHTEN / OBLIEGENHEITEN

Im Laufe des gesamten Verfahrens müssen Sie folgende Pflichten/Obliegenheiten erfüllen:

Veränderungen persönlicher/wirtschaftlicher Verhältnisse oder Ihrer Einkommenssituation müssen Sie dem Insolvenzverwalter/Treuhänder unverzüglich schriftlich mitteilen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, neue Anschrift, Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung (z.B. grundsätzlich durch Volljährigkeit Ihrer Kinder, Ende der Schul-/Berufsausbildung Ihrer Kinder, Einkommen Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes/Ihrer Kinder)
  • Neue Einkommenssituation (Verlust des Arbeitsplatzes, Bezug von Krankengeld/Arbeitslosengeld usw., neuer Arbeitsvertrag, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit usw.)
  • Wenn Sie Erbe geworden sind, im Lotto gewinnen, Vermögenswerte geschenkt bekommen usw.
  • Wenn Sie längerfristig nicht unter der uns bekannten Anschrift erreichbar sind.

Die aktuelle Pfändungsfreigrenze entnehmen Sie bitte der Pfändungstabelle in unserem Downloadbereich

 

Darf ich mich selbständig machen? Wenn ja, was muss ich beachten?

Gegen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Laufe des Verfahrens bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Weitere Informationen:

Wieviel darf ich verdienen?

Es gibt keine Obergrenze.

Was wird von meinem Einkommen gepfändet?

Die Höhe der pfändbaren Beträge hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte sowie der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die Pfändungstabelle finden Sie unter dem Punkt „Pfändungsfreigrenzen“.

Was soll ich machen?

Teilen Sie uns dies mit und übermitteln Sie bitte aktuelle Einkommensnachweise sowie Kontoauszüge bzw. Umsatzübersichten für die letzten drei Monate. Teilen Sie bitte zudem mit, wie vielen Personen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind bzw. wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben und ob und ggf. in welcher Höhe diese über eigene Einkünfte verfügen.

Es wird gegen mich vollstreckt – was soll ich tun?

Schicken Sie uns bitte die Ihnen zugestellten Unterlagen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Zustellungsurkunde o.ä.) zu, damit wir die Angelegenheit prüfen und weitere Maßnahmen veranlassen können.

Ich habe geerbt – was soll ich tun?

Teilen Sie uns dies bitte umgehend mit und übermitteln eine Kopie des Erbscheins/Testamentes sowie des Nachlassverzeichnisses.

Warum wird meine Renten-/Lebensversicherung, mein (Bau-)Sparvertrag, Steuererstattungen usw. von Ihnen verwertet bzw. sichergestellt?

Im Rahmen des Verfahrens (auch Vermögen, das im Laufe des Verfahrens erworben wird) unterliegen gem. § 35 Abs. 1 InsO sämtliche pfändbaren Vermögenswerte dem sog. Insolvenzbeschlag und sind von mir sicherzustellen.

Ihr Arbeitgeber ist als sog. Drittschuldner zur Berechnung und Überweisung der pfändbaren Einkommensteile an den Treuhänder/Insolvenzverwalter verpflichtet.

Ja, grundsätzlich dürfen Sie auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens (bzw. in der Wohlverhaltensphase) Ihre Steuerklasse wechseln. Sie unterliegen jedoch bestimmten Auflagen, da Sie die Interessen Ihrer Gläubiger nicht mutwillig benachteiligen dürfen

Ein Wechsel in eine ungünstigere Steuerklasse (um beispielsweise künstlich das pfändbare Nettoeinkommen zu senken und so den Insolvenzverwalter leer ausgehen zu lassen) ist nicht erlaubt und gilt als Verletzung Ihrer Obliegenheitspflichten. Dies kann im schlimmsten Fall zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Ein Steuerklassenwechsel ist in folgenden Situationen insolvenzrechtlich unbedenklich:

  • Eheschließung: Nach der Heirat können Sie die Steuerklassenkombination wählen, die für Sie und Ihren Ehepartner in der Summe die geringste steuerliche Gesamtbelastung darstellt.
  • Höheres Gesamteinkommen: Der Wechsel ist erlaubt, wenn er zu einem Anstieg des Netto-Familieneinkommens führt.
  • Ausgleich des Familieneinkommens: Wenn Ihr nicht insolvente Ehegatte deutlich mehr verdient, ist die Wahl der Kombination Steuerklasse III/V oft sinnvoll und zulässig, da sie den Lohnsteuerabzug am ehesten an die tatsächlich zu zahlende Jahressteuer anpasst.

Steuererstattungen für den Zeitraum des eröffneten Insolvenzverfahrens fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse.

Sie dienen in erster Linie der Deckung der Verfahrenskosten, falls keine anderen Einnahmen im Verfahren generiert werden können.

VORZEITIGE BEENDIGUNG DES VERFAHRENS

Kann das Verfahren vorzeitig beendet werden?

Ja, u.a. wenn alle Gläubiger vollständig befriedigt wurden, alle Gläubiger der Einstellung gem. § 213 InsO zustimmen oder Ihnen die Kosten des Verfahrens nicht (mehr) gestundet sind und Sie keinen Kostenvorschuss leisten (vgl. § 207 InsO – dann ist eine Restschuldbefreiung allerdings nicht mehr möglich).

Muss ich Ihnen mitteilen, wenn ich in Urlaub/Reha o.ä. fahre?

Sie müssen sicherstellen, dass Sie die Anfragen des Insolvenzgerichts, Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders fristgerecht beantworten und Ihnen wichtige Schreiben/Beschlüsse zugestellt werden können. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie rechtzeitig mitteilen, wann Sie nicht erreichbar sind.

Was ist, wenn ich heirate? Welche Auswirkung hat mein Verfahren auf meinen Ehepartner?

Wenn Sie heiraten, sollten Sie dies zunächst umgehend mitteilen. Ihr Partner kann u.U. bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensteile als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden (bitte teilen Sie insoweit mit, ob Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann über eigene Einkünfte verfügt und legen Sie bitte entsprechende Einkommensnachweise vor). Im Übrigen hat das Verfahren über Ihr Vermögen grundsätzlich keine Auswirkungen auf Ihren Ehepartner.

Darf ich ein eigenes Konto haben?

Ja. Wenn Sie für die Bank eine entsprechende Bestätigung des Insolvenzverwalters/Treuhänders benötigen, teilen Sie dies mit.

Das Verfahren dauert ab dem Zeitpunkt der Eröffnung (vgl. Eröffnungsbeschluss) drei Jahre.

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Verfahren auch länger als drei Jahre dauern. Die Erteilung der Restschulbefreiung ist jedoch davon nicht betroffen.

Diese erfolgt immer nach Ablauf der drei Jahre. Auch Ihr Einkommen steht Ihnen dann wieder ohne Abzüge zur Verfügung.

Muss ich zum Prüfungs-/Schlusstermin hingehen?

Wenn Ihr persönliches Erscheinen im entsprechenden Beschluss nicht ausdrücklich angeordnet wurde, müssen Sie nicht erscheinen; es kann jedoch u.U. sinnvoll sein.

Muss ich die Vergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders bezahlen? Wenn ja: wann?

Wenn Ihnen die Kosten des Verfahrens nicht gestundet wurden, wird die Vergütung bei Ihnen zu gegebener Zeit angefordert. Wenn eine Stundung erfolgt ist, sind von Ihnen grundsätzlich keine Zahlungen zu leisten.

Wenn Sie eine Empfangsbestätigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Mail bei uns eingegangen ist.

Achten Sie bitte darauf, dass Sie uns Dokumente in einem lesbaren Dateiformat – vorzugsweise als pdf – zur Verfügung stellen.

Ich habe einen Gläubiger vergessen / ich bekomme weiterhin Post von Gläubigern – was soll ich tun?

Soweit es sich um Gläubiger handelt, deren Forderungen bereits vor der Eröffnung des Verfahrens begründet waren, leiten Sie die Korrespondenz bitte an uns bzw. teilen Sie uns den Namen und die Anschrift des Gläubigers mit.

Was ist eine Deliktsforderung und was kann ich dagegen machen?

Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Eingehungsbetrug, Körperverletzung) sind gem. § 302 Abs. 1 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Sie können gegen die Feststellung als Deliktsforderung formlos Widerspruch beim Insolvenzgericht einlegen; bitte beachten Sie insoweit die entsprechenden Hinweise des Gerichts.

Mein Arbeitsverhältnis wurde gekündigt – welche Unterlagen benötigen Sie?

Bitte schicken Sie uns eine Kopie des Kündigungsschreibens und aktuelle Einkommensnachweise (Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld/ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes/ Krankengeld, neuer Arbeitsvertrag usw.) zu.

Ist ein Besprechungstermin mit dem Insolvenzverwalter/Treuhänder möglich/erforderlich?

Grundsätzlich erfolgt die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens (auch seitens des Insolvenzgerichts) im schriftlichen Verfahren. Wenn sich im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht alle Fragen klären lassen oder Sie einen persönlichen Termin wünschen, wird in der Regel ein Termin vereinbart.

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